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Chorweiler

ChorweilerGroßsiedlungSiedlung (Städtebau) in KölnStadtteil von Köln
Cologne Chorweiler Chorweiler
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Chorweiler ist ein Stadtteil im Norden von Köln, etwa 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt; es gehört zum gleichnamigen Stadtbezirk Chorweiler.

Auszug des Wikipedia-Artikels Chorweiler (Lizenz: CC BY-SA 3.0, Autoren, Bildmaterial).

Chorweiler
Köln Chorweiler (Chorweiler)

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Breitengrad Längengrad
N 51.025555555556 ° E 6.8961111111111 °
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Adresse


50765 Köln, Chorweiler (Chorweiler)
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
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In der Umgebung

Bundesamt für Verfassungsschutz
Bundesamt für Verfassungsschutz

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist ein deutscher Inlands-Nachrichtendienst, dessen wichtigste Aufgabe die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Spionageabwehr ist (§ 3 Abs. 1 BVerfSchG). Das Amt darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung anwenden (§ 8 Abs. 2 Satz BVerfSchG), verfügt aber über keine polizeilichen Vollzugsbefugnisse. Zusammen mit dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) gehört das BfV zu den drei Nachrichtendiensten des Bundes. Das BfV ist dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) nachgeordnet, untersteht dessen Dienst- sowie Fachaufsicht und wird vom Präsidenten des BfV geleitet. Aufgaben und Befugnisse sowie die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) sind im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt. Die Landesbehörden sind kein Teil des BfV und diesem nicht nachgeordnet. Das BfV ermittelt gemäß § 5 Abs. 2 BVerfSchG bei gegen den Bund gerichteten oder länderübergreifenden Bestrebungen und Tätigkeiten (siehe Auftrag), bei Sachverhalten mit außenpolitischer Bedeutsamkeit oder auf Ersuchen einer der 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz, die als Landesämter oder Abteilungen des Innenministeriums nicht dem BfV, sondern – wie die Landespolizeien – dem jeweiligen Innenminister des betreffenden Bundeslandes unterstehen. Der Bund hat Weisungsrechte gegenüber den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, wenn ein Angriff auf die „[…] verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt“ (§ 7 BVerfSchG).