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Fachwerkwohnhaus (Somplar)

Bauwerk in BromskirchenErbaut im 18. JahrhundertKulturdenkmal in BromskirchenWohngebäude im Landkreis Waldeck-Frankenberg
Wallstraße 4, 1, Somplar, Bromskirchen, Landkreis Waldeck Frankenberg
Wallstraße 4, 1, Somplar, Bromskirchen, Landkreis Waldeck Frankenberg

Das Fachwerkwohnhaus, Wallstraße 4 in Somplar ist ein denkmalgeschütztes Wohnhaus in dem kleinen Dorf Somplar, einem Ortsteil der Gemeinde Bromskirchen im nordhessischen Landkreis Waldeck-Frankenberg in Hessen.

Auszug des Wikipedia-Artikels Fachwerkwohnhaus (Somplar) (Lizenz: CC BY-SA 3.0, Autoren, Bildmaterial).

Fachwerkwohnhaus (Somplar)
Wallstraße, Bromskirchen

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Geographische Koordinaten (GPS)

Breitengrad Längengrad
N 51.09767 ° E 8.66711 °
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Adresse

Wallstraße 4
59969 Bromskirchen (Somplar)
Hessen, Deutschland
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Wallstraße 4, 1, Somplar, Bromskirchen, Landkreis Waldeck Frankenberg
Wallstraße 4, 1, Somplar, Bromskirchen, Landkreis Waldeck Frankenberg
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Landschaftsschutzgebiet Grünland südwestlich Braunshausen

Das Landschaftsschutzgebiet Grünland südwestlich Braunshausen mit 234,9 ha Größe liegt südwestlich von Braunshausen im Stadtgebiet von Hallenberg. Das Gebiet wurde am 15. September 2004 mit dem Landschaftsplan Hallenberg durch den Hochsauerlandkreis als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen. Das Grünland südwestlich Braunshausen wurde als eines von 21 Landschaftsplangebieten vom Typ C, Wiesentäler und ornithologisch bedeutsames Offenland, ausgewiesen. Im Landschaftsplangebiet Hallenberg gibt es auch das Landschaftsschutzgebiet Hallenberger Waldlandschaft vom LSG Typ A, Allgemeiner Landschaftsschutz, wo unter anderem das Errichten von Bauten verboten ist. Ferner das Landschaftsschutzgebiet Hallenberger Hügelland vom LSG Typ B, Ortsrandlagen und Landschaftscharakter, wo zusätzlich Erstaufforstungen und auch die Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisig- und Baumschulkulturen verboten sind. Wie in den anderen 20 Landschaftsschutzgebieten vom Typ C im Landschaftsplangebiet Hallenberg besteht im LSG Grünland südwestlich Braunshausen zusätzlich ein Umwandlungsverbot von Grünland und Grünlandbrachen in Ackerland oder andere Nutzungsformen. Eine maximal zweijährige Ackernutzung innerhalb von zwölf Jahren ist erlaubt, falls damit die Erneuerung der Grasnarbe vorbereitet wird. Dies gilt als erweiterter Pflegeumbruch. Beim erweiterten Pflegeumbruch muss ein Mindestabstand von 5 m vom Mittelwasserbett eingehalten werden. Auf Grundlage der Medebacher Vereinbarung besteht vor dem Pflegeumbruch von Grünland eine Beratungspflicht durch die Untere Landschaftsbehörde. Im LSG brütet der Neuntöter.