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Landschaftsschutzgebiet Restgrünland um Gellinghausen und Offenlandinseln südlich Gellinghausen bis Rimberg

Landschaftsschutzgebiet in Schmallenberg
Landschaftsschutzgebiet Restgrünland um Gellinghausen und Offenlandinseln südlich Gellinghausen bis Rimberg
Landschaftsschutzgebiet Restgrünland um Gellinghausen und Offenlandinseln südlich Gellinghausen bis Rimberg

Das Landschaftsschutzgebiet Restgrünland um Gellinghausen und Offenlandinseln südlich Gellinghausen bis Rimberg mit 43,2 ha Größe liegt im Stadtgebiet von Schmallenberg. Das Gebiet wurde 2008 vom Kreistag des Hochsauerlandkreises mit dem Landschaftsplan Schmallenberg Südost als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen.

Auszug des Wikipedia-Artikels Landschaftsschutzgebiet Restgrünland um Gellinghausen und Offenlandinseln südlich Gellinghausen bis Rimberg (Lizenz: CC BY-SA 3.0, Autoren, Bildmaterial).

Landschaftsschutzgebiet Restgrünland um Gellinghausen und Offenlandinseln südlich Gellinghausen bis Rimberg
L 776,

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Adresse

L 776
57392
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Landschaftsschutzgebiet Restgrünland um Gellinghausen und Offenlandinseln südlich Gellinghausen bis Rimberg
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Das Landschaftsschutzgebiet Brabecke und Gellinghauser Bach mit Seitentälern von nördlich Brabecke bis Osterwald und südlich Bödefeld mit 101,6 ha Größe liegt im nördlichen Stadtgebiet von Schmallenberg. Das Gebiet wurde 2008 vom Kreistag des Hochsauerlandkreises mit dem Landschaftsplan Schmallenberg Südost als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen. Das LSG besteht aus 25 Teilflächen. Es handelt sich um Talbereiche der dortige Flüsse mit Grünland-Aue. Das LSG reicht teilweise bis die Dörfer. Das LSG geht im Norden bis an die Stadtgrenze. Das Landschaftsschutzgebiet Brabecke und Gellinghauser Bach mit Seitentälern von nördlich Brabecke bis Osterwald und südlich Bödefeld wurde als eines von 58 Landschaftsschutzgebieten vom Typ C, Wiesentäler und bedeutsames Extensivgrünland im Stadtgebiet von Schmallenberg, ausgewiesen. Wie in den anderen Landschaftsschutzgebieten vom Typ C in Schmallenberg besteht im LSG ein Umwandlungsverbot von Grünland und Grünlandbrachen in Acker oder andere Nutzungsformen. Eine Erstaufforstung und eine Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist verboten. Eine maximal zweijährige Ackernutzung innerhalb von zwölf Jahren ist erlaubt, falls damit die Erneuerung der Grasnarbe vorbereitet wird. Dies gilt als erweiterter Pflegeumbruch. Beim erweiterten Pflegeumbruch muss ein Mindestabstand von fünf Metern vom Mittelwasserbett eingehalten werden.