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St. Johannes der Täufer (Kückelheim)

Baudenkmal in SchmallenbergErbaut im 17. JahrhundertJohannes-der-Täufer-KircheKirchengebäude im Erzbistum PaderbornKirchengebäude in Schmallenberg
Kapelle St. Johannes der Täufer (Kückelheim)
Kapelle St. Johannes der Täufer (Kückelheim)

Die römisch-katholische Kapelle St. Johannes der Täufer ist ein denkmalgeschütztes Kirchengebäude in Kückelheim, einem Ortsteil von Schmallenberg im Hochsauerlandkreis (Nordrhein-Westfalen).

Auszug des Wikipedia-Artikels St. Johannes der Täufer (Kückelheim) (Lizenz: CC BY-SA 3.0, Autoren, Bildmaterial).

St. Johannes der Täufer (Kückelheim)
Kückelheim,

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Breitengrad Längengrad
N 51.175258 ° E 8.194376 °
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Adresse

St. Johannes

Kückelheim
57392
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
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Kapelle St. Johannes der Täufer (Kückelheim)
Kapelle St. Johannes der Täufer (Kückelheim)
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Landschaftsschutzgebiet Oberläufe der Silbecke, der Papenschlade und des Hardtsiepens nördlich Arpe
Landschaftsschutzgebiet Oberläufe der Silbecke, der Papenschlade und des Hardtsiepens nördlich Arpe

Das LSG Oberläufe der Silbecke, der Papenschlade und des Hardtsiepens nördlich Arpe mit 24,17 ha Größe liegt nördlich von Arpe im Stadtgebiet von Schmallenberg. Das Gebiet wurde 2008 vom Kreistag des Hochsauerlandkreises mit dem Landschaftsplan Schmallenberg Nordwest als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen. Das LSG besteht aus zwei Teilflächen. Es handelt sich um Talbereiche der Silbecke, der Papenschlade und des Hardtsiepens. Nördlich schließt direkt das Landschaftsschutzgebiet Quellbereich des Hardtsiepens bei Landenbeckerbruch im Gemeindegebiet Eslohe an. Das Landschaftsschutzgebiet Oberläufe der Silbecke, der Papenschlade und des Hardtsiepens nördlich Arpe wurde als eines von 58 Landschaftsschutzgebieten vom Typ C, Wiesentäler und bedeutsames Extensivgrünland im Stadtgebiet von Schmallenberg, ausgewiesen. Wie in den anderen Landschaftsschutzgebieten vom Typ C in Schmallenberg besteht im LSG ein Umwandlungsverbot von Grünland und Grünlandbrachen in Acker oder andere Nutzungsformen. Eine Erstaufforstung und eine Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist verboten. Eine maximal zweijährige Ackernutzung innerhalb von zwölf Jahren ist erlaubt, falls damit die Erneuerung der Grasnarbe vorbereitet wird. Dies gilt als erweiterter Pflegeumbruch. Beim erweiterten Pflegeumbruch muss ein Mindestabstand von fünf Metern vom Mittelwasserbett eingehalten werden.