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Steinkreuz von Elben

Bauwerk in Naumburg (Hessen)Christentum im Landkreis KasselElbenbergKultur (Naumburg, Hessen)Kulturdenkmal in Naumburg (Hessen)
Skulptur (15. Jahrhundert)Steinernes Flurkreuz in Hessen
Sühnekreuz Elben
Sühnekreuz Elben

Das Steinkreuz von Elben ist ein aus dem 15. Jahrhundert stammendes Kreuz aus Sandstein in der Gemarkung von Elbenberg, einem Ortsteil der Stadt Naumburg im nordhessischen Landkreis Kassel. Das Kreuz steht an der Abzweigung der Straße nach Elbenberg von der Straße Naumburg-Fritzlar, auf der seinem ursprünglichen Standort gegenüberliegenden Straßenseite. Es ist 74 cm hoch, 81 cm breit und 32 cm dick. An seinem Fuß befindet sich ein eingemeißeltes langes, gerilltes Pflugsech, das in den 1970er Jahren beim Neuaufstellen des zuvor tief eingesunkenen Kreuzes zum Vorschein kam. Der Sage nach markiert das Kreuz die Stelle, an der im Jahre 1453 während der Bundesherrenfehde ein Gefecht zwischen Friedrich IV. von Hertingshausen einerseits und Werner von Elben, Heinrich von Grifte und Otto Hund andererseits stattfand, bei dem Friedrich von Hertingshausen mit einem Rennspieß schwer am Oberschenkel verwundet wurde, vom Pferd stürzte und von seinen Gegnern gefangen genommen wurde. Es wurde später häufig behauptet, Friedrichs Bein sei danach amputiert worden, aber zeitgenössische Quellen berichten zumeist nur, dass er danach zeitlebens schwer gelähmt war. Da das Pflugsech im Mittelalter ein Bauern- und Handwerkerzeichen war, ist es jedoch eher unwahrscheinlich, dass das Kreuz tatsächlich ein Sühnekreuz für dieses Ereignis darstellt.

Auszug des Wikipedia-Artikels Steinkreuz von Elben (Lizenz: CC BY-SA 3.0, Autoren, Bildmaterial).

Steinkreuz von Elben
L 3214, Naumburg

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Sühnekreuz Elben
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Elber Mark
Elber Mark

Die Elber Mark war eine Markgenossenschaft im Bereich der heutigen Gemarkungen von Elbenberg und Altendorf, beides Stadtteile von Naumburg im nordhessischen Landkreis Kassel. Im Jahre 1266 verkaufte der Edelfreie Wittekind von Naumburg, Domherr in Magdeburg und Kanoniker in Halberstadt, mit Einwilligung seiner Neffen, die Burg in Naumburg und die bei Wolfhagen gelegene Weidelsburg an Erzbischof Werner von Mainz. Mit in diesen Verkauf einbezogen war das nahe und den Naumburgern von den Landgrafen von Hessen verpfändeten Gericht „Hagebuche“, jedoch unter ausdrücklicher Bestätigung des Einlösungsrecht des Landgrafen. Dieses unter einer Hainbuche liegende Gericht war, laut Georg Landau, das Gericht Elben. Das Pfand wurde von den Landgrafen nicht eingelöst, und somit wurde das Gebiet des Gerichts Teil des mainzischen Amts Naumburg.Von dem Verkauf ausgenommen blieben die Dörfer Elben, mit Elberberg, Altendorf und Beltershausen, die schon vorher (wann ist nicht bekannt) in den Besitz des Stifts St. Alban vor Mainz gekommen waren und dabei von der weltlichen Gerichtsbarkeit befreit und eigenes Gericht wurden. Das Stift setzte die 1231 erstmals beurkundeten Herren von Elben als Vögte ein. Die Märker in Elben, Altendorf und Beltershausen werden noch im Jahre 1440 in einem Weistum als eigentliche Inhaber der Elber Mark bezeugt, mit den Herren von Elben als erblichen Markmeistern und den Greben von Elben als Untermarkmeistern. Die „Mark zum Haine“ mit der Wüstung Todtenhausen gehörte ebenfalls zur Elber Mark. Um Waldnutzungsrechte in der Elber Mark kam es wiederholt zu Streit, so insbesondere in den Jahren 1440 bis 1441 zwischen Reinhard von Dalwigk und Werner von Elben, was schließlich in den Jahren 1453–1454 in den blutigen Auseinandersetzungen der Bundesherrenfehde gipfelte. Zu Anfang des 16. Jahrhunderts betrachteten sich die Herren von Elben dann aber bereits nicht mehr als Vögte, sondern als Eigentümer des Waldes in der Mark. Als die Herren von Elben im Jahre 1535 mit Konrad (Kurt) von Elben im Mannesstamm ausstarben, kam die Elber Mark zunächst an Jakob von Taubenheim. Dies führte zu Protesten von Seiten der Erben des letzten Herren von Elben, die aber schon 1537 bereinigt wurden; die Elber Mark kam nunmehr in Ganerbschaft an die Herren von Boyneburg genannt von Hohenstein und die Herren von Buttlar.