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Südhänge des Neckartales, Berghänge des Haugenloches, Alte Bildechinger Steige, Altheimer Tal und angrenzende Hochflächen

Landschaftsschutzgebiet im Landkreis FreudenstadtSchutzgebiet (Umwelt- und Naturschutz) in EuropaSchutzgebiet der IUCN-Kategorie VSchutzgebiet in Horb am Neckar
LSG Südhänge des Neckartales, Berghänge des Haugenloches
LSG Südhänge des Neckartales, Berghänge des Haugenloches

Die Südhänge des Neckartales, Berghänge des Haugenloches, Alte Bildechinger Steige, Altheimer Tal und angrenzenden Hochflächen wurden vom Landratsamt Horb am 26. Juli 1965 durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das Schutzgebiet befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Horb am Neckar im Landkreis Freudenstadt.

Auszug des Wikipedia-Artikels Südhänge des Neckartales, Berghänge des Haugenloches, Alte Bildechinger Steige, Altheimer Tal und angrenzende Hochflächen (Lizenz: CC BY-SA 3.0, Autoren, Bildmaterial).

Südhänge des Neckartales, Berghänge des Haugenloches, Alte Bildechinger Steige, Altheimer Tal und angrenzende Hochflächen
B 28, Verwaltungsgemeinschaft Horb am Neckar

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N 48.4507 ° E 8.67556 °
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Adresse

B 28
72160 Verwaltungsgemeinschaft Horb am Neckar (Gemarkung Horb am Neckar)
Baden-Württemberg, Deutschland
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Gesamtanlage Altstadt Horb
Gesamtanlage Altstadt Horb

Die Gesamtanlage Altstadt Horb in Horb am Neckar, einer Stadt im Landkreis Freudenstadt in Baden-Württemberg, besteht aus dem Gebiet der auf dem Ausläufer eines Bergsporns über dem Neckartal und zu dessen Füßen gelegenen Altstadtkerns, den zu beiden Seiten des Sporns in Neckar- und Grabenbachtal angelegten Vorstädten, den Freiflächen an den Hängen von Schütte- und Kuglerberg sowie der jüngeren Bebauung im Nordosten vor der ummauerten Stadt und auf der Neckarinsel. Die Kernstadt hat sich ihre mittelalterliche, beim Wiederaufbau nach einem Stadtbrand von 1725 überformte Struktur und Silhouette eindrucksvoll bewahrt. Stadtbildbestimmend sind immer noch der mächtige Bau der Stiftskirche zum Heiligen Kreuz und die über den steilen Hängen errichteten giebelständigen Wohnbauten. Nach § 19 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) Baden-Württemberg können die Gemeinden Gesamtanlagen durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Nicht nur einzelne Kulturdenkmale sind hier geschützt, sondern der ganze Orts- bzw. Stadtkern mit seinem historischen Grundriss, den Straßen und Plätzen, Grün- und Freiflächen sowie der Gesamtheit der historischen Bausubstanz, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Altstadt von Horb am Neckar ist seit 1999 eine geschützte Gesamtanlage.